Satzung des Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V.

 

§ 1  Name - Sitz - Zweck

1.    Der Gauverband führt den Namen Dreiflüsse-Trachtengau Passau e. V.

2.    Der Dreiflüsse-Trachtengau Passau e. V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Passau eingetragen.

3.    Der Sitz des Gauverbandes ist Passau.

4.    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

5.    Der Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V. ist eine an die Region gebundene, jedoch politisch und konfessionell ungebundene Vereinigung von Trachten- und Heimatvereinen, mit angebundenen Schuhplattlergruppen, Volkstanz-, Musik-, Goldhauben-, Kopftuch- und historischen Trachtengruppen, Trachtenkapellen, Handwerker-, Zunft-, Geschichtsvereinen, Heimatpflegern und Mundartdichtern, die sich gemäß ihrer Satzungen oder Richtlinien den angestammten Traditionen, sowie der bodenständigen Heimat-, Trachten- und Brauchtumspflege widmen.

6.    Zweck des Gauverbandes ist die Förderung der Heimatliebe, Erhaltung und Pflege unserer bodenständigen Volkstracht, Pflege heimischer Sitten und Bräuche und die Heimatpflege.

Dazu gehören insbesondere nachfolgend aufgeführte Punkte:

·         Erhalt und Pflege der bodenständigen Volkstrachten, einschließlich traditioneller Trachten

·         Erhalt und Pflege von Volkstanz, Plattler, Volksmusik und Volkslied

·         Pflege und Erhalt von Kleindenkmälern, Kapellen und Wegkreuzen

·         Pflege von überliefertem christlichem und weltlichem Brauchtum

·         Pflege und Erhalt von Mundart, Brauchtum, Laienspiel

·         Erforschung und Aufzeichnung von Heimatgeschichte

·         Förderung der Jugend für die Ziele des Dreiflüsse–Trachtengau Passau e.V.

·         Schaffung eines Archivs für die Geschichte des Verbands und der Vereine

·         Vermittlung heimatkundlicher Beratung der in Abs. 5 genannten Gruppen

·         Volkskundliche Fortbildung und Forschung in Brauchtum und Trachtenwesen sowie Mitarbeit in der gesamten Heimatpflege

7.    Der Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gauvereine und Gauorgane sowie Einzelmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Gauverbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Gauverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Gauverbandes kann jeder Verein oder Gruppe werden, die sich im Sinne der Satzung für die unter § 1 Punkt 5 und 7 genannten Ziele einsetzt und eine ordentlich gewählte Vorstandschaft besitzt. Sing- und Musikgruppen müssen einen verantwortlichen Leiter nachweisen.

2.    Über die Aufnahme entscheidet die Gauversammlung. Anträge müssen gemeinsam mit den definierten Zielen oder der Satzung des aufzunehmenden Vereins oder der Gruppe mindestens vier Wochen vor dem Termin der betreffenden Gauversammlung dem Gauvorstand schriftlich vorliegen. Der Gauvorstand hat die Anträge bei der vorzubereitenden Ausschusssitzung vorzulegen. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung der Gauversammlung namentlich anzukündigen.

3.    Die um die Aufnahme ersuchenden Vereine und Gruppen sind vom Gauvorstand vor ihrer Aufnahme über die Rechte und Pflichten sowie über die Ziele und Aufgaben des Gauverbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei der zu beschließenden Gauversammlung durch mindestens drei Abgeordnete anwesend zu sein. Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

4.    Einzelpersonen können als Mitglieder in den Gauverband aufgenommen werden, sofern sie zur Erfüllung des Vereinszwecks bereit sind und wenn sie einen jährlichen, von der Gauversammlung festzusetzenden Mindestbetrag zu entrichten gewillt sind. Über die Aufnahme entscheidet die Gauversammlung.

5.    Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss. Mit der Aufnahme erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Gauverbandes an.

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Einzelpersonen haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind in Eigenschaft als Delegierte eines Gauvereins oder als Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder bei den entsprechenden Tagungen oder Sitzungen zugegen. Im Übrigen haben sie nur Mitspracherecht.

2.    Alle Gauvereine haben Mitspracherecht sowie Stimmrecht in der Gauversammlung.

3.    Bei Abstimmungen und Entscheidungen hat jeder Gauverein oder Gruppe bis zu 200 Mitglieder zwei Stimmen, darüber erhöhen sich die Stimmen je weitere angefangene 100 Mitglieder um eine Stimme. Die Stimmen werden durch die jeweiligen Delegierten, die anwesend sein müssen, abgegeben. Alle übrigen Anwesenden haben bei der Gauversammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

4.    Alle Gauvereine haben Anspruch auf Unterstützung durch die Organe des Gauverbandes in organisatorischen Fragen, in Satzungsfragen und in allen Schulungsangelegenheiten.

5.    Die Gaumitglieder verpflichten sich zur Bezahlung der jeweilig festgesetzten, finanziellen Beiträge, zur Anerkennung der Satzung und Beachtung der vom Gauverband herausgegebenen Richtlinien sowie zur Teilnahme an den Gauveranstaltungen.

6.    Die Gaumitglieder verpflichten sich weiterhin, sich durch sauberes und im Sinne dieser Satzung angemessenes Auftreten

a)    für die heimatlichen Belange im Allgemeinen

b)    im Besonderen aber für die bodenständige Heimat-, Trachten- und Brauchtumspflege sowie

c)    für die Interessen des Gauverbandes und somit auch des eigenen Vereins stets ehrenvoll und würdig einzusetzen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft eines Gauvereins oder einer Gruppe endet durch Auflösung, Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.      Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene Mitteilung an den Gauvorstand. Eine Abschrift des Protokolls über den Austrittsbeschluss der Mitgliederversammlung des Vereins ist beizugeben. Der Austritt aus dem Dreiflüsse–Trachtengau Passau e.V. ist mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er wird jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3.      Für den Ausschluss muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

a.    Grober oder wiederholter Verstoß gegen Satzung, Richtlinien oder Gaubeschlüsse,

b.    fortgesetztes unehrenhaftes Verhalten und Auftreten,

c.     Verweigerung der finanziellen Leistungen, die vom Gauverband festgesetzt sind.

Der Ausschluss kann nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung, im Abstand von drei Monaten, beantragt werden.

4.      Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gauversammlung.

5.      Der Gauvorstand muss innerhalb von zwei Wochen den Auszuschließenden von den Anträgen mit den Begründungen in Kenntnis setzen sowie das Ausschlussverfahren namentlich auf der Tagesordnung zur Gauversammlung ankündigen.

6.      Dem vom Ausschluss Betroffenen steht vor der Gauversammlung das Recht auf Einspruch und Verteidigung zu. Er hat in diesem Falle bei der entsprechenden Gauversammlung anwesend zu sein.

7.      Bei Auflösung ist das Protokoll über den Auflösungsbeschluss vorzulegen.

8.      Es wird keinerlei Rückvergütung gewährt. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen, bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§5 Die Organe

1.            Die Organe des Gauverbandes sind:

a)            der Gauvorstand

b)            die Gauvorstandschaft

c)            der Gauausschuss

d)            die Gauversammlung

 

§6 Der Gauvorstand

1.    Der Gauvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

2.    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. oder 3. Vorsitzende die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden übernehmen können. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt die Vertretung der 2. Vorsitzende. Für den 3. Vorsitzenden gilt dies sinngemäß.

3.    Der Gauvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch die Gauversammlung zu bestätigen. Er bearbeitet alle Angelegenheiten des Gauverbandes, die nicht der Gauversammlung oder dem Gauausschuss vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Gauversammlung, der Gauvorstandschaft und des Gauausschusses gebunden.

4.   Der Gauvorstand ist jederzeit beschlussfähig.

5.    Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Beschlüsse umzusetzen, den Gauvorstand und die Gauvorstandschaft zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Gauausschusses und der Gauversammlung anzusetzen und zu ihnen einzuladen, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.

6.    Die Stellvertreter haben den 1. Vorsitzenden in erforderlichen Fällen zu vertreten und ihn in seinem Aufgabenbereich nach Möglichkeit zu unterstützen.

7.    Der 1. Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen die entsprechenden Organe einzuberufen.

8.    Der Gauvorstand ist für ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlung und Gauveranstaltungen verantwortlich und vertritt die Interessen des Gauverbandes und der ihm angeschlossenen Vereine und Gruppen nach außen. Er bemüht sich um Schlichtung eintretender Streitfälle unter oder auch innerhalb der Vereine und Gruppen.

 
§7 Der Gauausschuss

1.    Die Gauversammlung wählt zur Beratung des Gauvorstandes und der Gauvorstandschaft einen Gauausschuss. Die Gauausschussmitglieder werden zusammen mit dem Gauvorstand jeweils auf drei Jahre gewählt.

2.    Der Gauausschuss besteht aus

2.1 Gauvorstandschaft

a)         1. Vorsitzender

b)         dessen beide Stellvertreter

c)         1. Schriftführer            im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter

d)         1. Kassier                   im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter

e)         Jugendleiter

f)          Sachgebietsleiter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

2.2  Gauausschuss Weitere Ausschussmitglieder

a)            Sachgebietsleiter

·                    Trachtenpflege und -forschung

·                    Volkslied und -musik

·                    Volkstanz

·                    Schuhplattler

·                    Laienspiel / Mundart / Brauchtum

·                    Musikkapellen

·                    Kreatives Arbeiten

b)            2. Schriftführer

c)            2. Kassiere

d)            je Gebiet ein Gebietsvertreter

e)            2 Revisoren

3.    Der Gauausschuss bringt in seinen Sitzungen Wünsche und Anregungen vor und vertritt sie. Er beschließt die Durchführung eines vom Gauvorstand ausgearbeiteten Arbeitsprogramms und trifft Entscheidungen, die über die Zuständigkeit des Gauvorstandes hinausgehen, jedoch nicht der Gauversammlung allein vorbehalten sind.

4.    Die Aufgaben der einzelnen Funktionen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

5.      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag vom Gauausschuss ernannt und haben, sofern sie nicht in einer anderen Eigenschaft in die Gauvorstandschaft oder Gauausschuss gewählt sind, nur beratende Stimme. Ehrenmitglieder, Gauehrenvorstand und Protektor sind zu den Sitzungen jederzeit willkommen, jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.

6.    Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben können die Gauvorstandschaft und der Gauausschuss Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen beauftragen.

7.    Der Gauausschuss wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder, wenn ein Drittel der Gauausschussmitglieder die Einberufung verlangt. In der Regel sollte der Gauausschuss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Hierzu haben die Einladungen mindestens eine Woche zuvor in Textform zu ergehen. Der Gauausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gauausschussmitglieder anwesend ist.

8.    Beschlüsse, die vom Gauausschuss gefasst werden, haben mit einfacher Mehrheit ihre Gültigkeit.

 

§8 Die ordentliche Gauversammlung

1.    Die ordentliche Gauversammlung ist die entscheidende und höchste Instanz des Gauverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Gauvorstand einzuberufen.

2.    Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung sind auf der Einladung ersichtlich zu machen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Gauversammlung, und zwar in Textform.

3.    Die Tagesordnung zur Gauversammlung wird vom Gauvorstand aufgestellt. Jeder Gauversammlung soll eine beratende Gauausschusssitzung vorausgehen.

4.    Die Gauversammlung hat das Recht, über sämtliche Angelegenheiten des Gaues zu entscheiden. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a)            Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls des Jahres- und 

Kassenberichtes sowie die Berichte der einzelnen Sachgebiete

b)            Beschlussfassung über die Entlastung der Kasse und des Vorstands.

c)            Wahl eines Gauvorstandes und dessen beiden Stellvertreter, einer

Gauvorstandschaft, eines Gauausschusses sowie der beiden Revisoren

d)            Festsetzung der Gaubeiträge

e)            Vergabe der Gauveranstaltungen

f)             Beschlussfassung nach der Tagesordnung

g)            Satzungsänderung, -ergänzung und -neufassung

h)            Auflösung des Gauverbandes.

5.    Die Beschlüsse der Gauversammlung bedürfen einer Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

6.    Die Gauversammlung ist jederzeit beschlussfähig.

7.    Der Antrag auf Entlastung von Kasse und Vorstand wird vom Sprecher der Revisoren an die Gauversammlung gestellt.

8.    Protektor und Gauehrenvorstand haben Sitz- und Stimmrecht in der Gauversammlung.

 
§ 9 Die außerordentliche Gauversammlung

1.    Eine außerordentliche Gauversammlung muss innerhalb von drei Monaten vom Gauvorstand einberufen werden, wenn

a)    zwingende Gründe vorliegen oder

b)    wenn es der Gauausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder

c)    wenn von mindestens 20 % der Gauvereine ein schriftlicher Antrag, der begründet sein muss, eingereicht wird.

2.    Die Geschäftsordnung einer außerordentlichen Gauversammlung entspricht der einer ordentlichen Gauversammlung.

 

§10 Abstimmungen und Wahlen

1.    Wählbar sind alle Mitglieder der Gauvereine/Gruppen und Einzelmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. 
Ausnahmefälle sind statthaft, wenn der zu Wählende verhindert ist und schriftlich sein Einverständnis zum Wahlvorschlag seiner Person gegeben hat.

2.    Die Organe 1 bis 3 des Gauverbandes werden durch die Gauversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gauvorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

 

§11 Ehrungen

1.    Jede natürliche Person, die sich durch besondere Verdienste und Leistungen für den Gauverband und dessen Ziele und Aufgaben oder für die Heimat- und Volkstumspflege im Allgemeinen hervorgetan hat, kann auf Vorschlag durch den Gauverband geehrt werden.

2.    Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen sind in den von der Gauversammlung beschlossenen Richtlinien festgelegt.

 
§ 12 Satzungsänderungen

1.    Anträge auf Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Satzung können vom Gauvorstand, der Gauvorstandschaft, des Gauausschusses oder von mindestens fünf Gauvereinen gestellt werden. Anträge haben mit Begründung mindestens 8 Wochen vor dem Termin einer Gauversammlung beim Gauvorstand vorzuliegen.

2.    Dem Antrag auf Satzungsänderung, -ergänzung und -neufassung ist stattzugeben, wenn in der Gauversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

3.    Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Gauversammlung anzukündigen.

4.    Satzungsänderungen sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

 

§ 13 Auflösung des Gauverbandes

1.    Die Auflösung des Gauverbandes ist nur möglich,

a)    wenn dieselbe als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Gauversammlung aufgeführt ist und

b)    wenn mindestens Zweidrittel aller stimmberechtigten Gauvereine anwesend sind und

c)    Dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten dafür stimmen.

Werden diese Voraussetzungen nicht erreicht ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine zweite Gauversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheiden kann. Für die Auflösung des Gauverbandes ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

2.    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Gauverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Bayer. Trachtenverband mit dem Auftrag, im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Passau.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gauversammlung am 28.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.